Sicherheitsunterweisungen

Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) müssen die Unterweisungen ausreichend und angemessen sein (§ 12). Ausreichend heißt: häufig und ausführlich genug. Angemessen bedeutet: so, wie der Unterwiesene es am besten versteht, z.B. durch direktes Vormachen. In weiteren speziellen Bestimmungen wie Rechtsverordnungen und DGUV-Vorschriften werden diese Grundanforderungen konkretisiert: Manche verlangen beispielsweise ausdrücklich, dass die Unterweisung anhand von Betriebsanweisungen erfolgt. Darin ist auch angegeben, welche Unterweisungen schriftlich zu dokumentieren sind, um sie später gegenüber Arbeitsschutzbehörden, Berufsgenossenschaften usw. nachweisen zu können.

Der Gesetzgeber fordert für alle Arbeitnehmer eine zumindest jährliche Unterweisung. Bei diesen Unterweisungen muss der Arbeitgeber über mögliche Gefahren und Gefährdungen am Arbeitsplatz aufklären und darüber informieren, wie sich der Mitarbeiter zu verhalten hat, um Unfall- und Verletzungsrisiken zu minimieren. Die arbeitsschutzrechtliche Pflicht zum Unterweisen hat der Arbeitgeber. Diese Pflicht kann er auf andere Personen schriftlich delegieren (§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz).

Wir bieten diese Unterweisungen auf Bestellung an. Haben dies schon häufig auch im Ausland durchgeführt.

 

Überblick der Vorschriften

Allgemeine Unterweisungspflicht

Zielgruppe / Tätigkeiten Gesetze / Verordnungen / Vorschriften Häufigkeit: Vor Aufnahme der Arbeit und zusätzlich … Anmerkungen
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
(Hier ist der Umgang mit Fluor und deren Reaktionsstoffe gemeint.)
GefStoffV § 14
Fluor und Fluorwasserstoff
Abfall aus Reaktionen
mindestens 1x jährlich anhand der Betriebsanweisung; schriftliche Dokumentation der Unterweisung Teil dieser Unterweisung ist ferner eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durch den Betriebsarzt (sofern erforderlich) oder durch eine befähigte Person, die den Umgang in der Praxis kennt.
Alle Arbeitnehmer ArbSchG § 12, DGUV-Vorschrift (Prävention) § 4 1x jährlich und bei neuen bzw. veränderten Gefährdungen schriftliche Dokumentation der Unterweisung
Benutzung Persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) + PSA-BV § 3
+ DGUV-Vorschrift 1 § 31: bei PSA gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden
1x jährlich
+ vor erstmaliger Benutzung solcher PSA
+ „sofern erforderlich“
+ Unterweisung mit Übungen

 

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